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ZK2 2019 15

Rechtsverzögerung (Revision Ehescheidungsurteil)

Schwyz · 2019-04-15 · Deutsch SZ
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Rechtsverzögerung (Revision Ehescheidungsurteil) | Zivilprozessuale Fragen

Dispositiv
  1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird als gegenstandslos abge- schrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.
  4. Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, die Akten werden nach Erledigung des Revisionsverfahrens zurückerstattet). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 15. April 2019 rfl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 15. April 2019 ZK2 2019 15 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen A.________, Revisionskläger und Beschwerdeführer, gegen B.________, Revisionsbeklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, betreffend Rechtsverzögerung (Revision Ehescheidungsurteil) (Beschwerde vom 20. März 2019 im Verfahren des Einzelrichters am Bezirks- gericht Gersau, ZEO 2018 02);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 18. Oktober 2018 beim Bezirksgericht Gersau ein Revisionsbegehren betreffend das Scheidungsurteil vom 16. März 2018 einreichte (Vi-act. 1 in ZEO 2018 02) und am 20. März 2019 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Kantonsgericht Schwyz erhob (KG-act. 1);

- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Gersau am 21. März 2019 den Revisionsentscheid fällte (Vi-act. 10 in ZEO 2018 02) und der Entscheid gemäss Aktenüberweisungsschreiben (KG-act. 4) dem Beschwerdeführer am

26. März 2019 zugestellt wurde;

- dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. April 2019 (KG-act. 6) mitteilt, die Rechtsverzögerungsbeschwerde zurückzuziehen, gleichzeitig aber ausführt, an seinen Anträgen gemäss Revisionsbegehren festzuhalten;

- dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde somit als gegenstandslos abzuschreiben und die Eingabe vom 11. April 2019 im Übrigen als Beschwer- de gegen den Revisionsentscheid in einem separaten, neu zu eröffnenden Verfahren entgegenzunehmen ist;

- dass es sich rechtfertigt, vorliegend auf Gerichtsgebühren zu verzichten und mangels Beschwerdeantwort keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;

- dass über die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden kann;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird als gegenstandslos abge- schrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.

4. Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, die Akten werden nach Erledigung des Revisionsverfahrens zurückerstattet). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 15. April 2019 rfl